Lottoland.com
Anbieter aus Gibraltar der Wetten auf internationale Lottoergebnisse anbietet.
In Deutschland illegal.
lottoland.com
Gibraltar
4,8
Ausländische Wetten
- Wette auf internationale Lottoergebnisse
- In Deutschland nicht erlaubter Anbieter
- Ausländischer Veranstalter: EU Lotto Ltd
- Keine staatliche Auszahlungsgarantie
- Internationale Produkte
- Irreführende Jackpotkommunikation
- Kundendaten in Gibraltar
- Schwer durchsetzbare Verbraucherschutzrechte
- Teilweise Steuerabzüge vom Gewinn
- Teilnahme möglicherweise strafbar
Anbieterbeschreibung: lottoland.com
Lottoland ist ein 2013 in Gibraltar gegründeter Anbieter von sogenannten Zweitlotterien. Zweitlotterien sind Wetten auf den Ausgang verschiedener internationaler Lotterien. Diese werden auch Schwarzlotterien genannt.
Lottoland bietet auch Wetten auf den Ausgang des deutschen LOTTO an, ohne jedoch hierzu eine Erlaubnis des offiziellen Veranstalters, der Deutschen LOTTO- und TOTO-Blocks zu haben. Im Unterschied zu den offiziellen Veranstaltern und Vermittlern nehmen Lottoland-Spielscheine nicht am deutschen LOTTO teil. Lottoland vermittelt die Spielscheine an die EU Lotto Ltd. in Gibraltar. Die Gewinnansprüche auf Auszahlung der Jackpots richten sich damit bei Lottoland gegen die EU Lotto Ltd.
Lottoland ist nicht im Besitz einer deutschen Erlaubnis, sondern einer Lizenz der gibraltarischen Gambling Commission. Ausländische Lotterievermittlungs-Lizenzen werden jedoch von den deutschen Aufsichtsbehörden nicht anerkannt. Sowohl die Vermittlung durch Lottoland als auch die Lotterieveranstaltung durch EU Lotto Ltd. sind in Deutschland rechtswidrig und gelten als unerlaubtes illegales Glücksspiel (Schwarzlotterie).
Nur die Liste der in Deutschland erlaubten Anbieter (PDF) gibt Sicherheit. Nur wenn der Anbieter, bei dem Sie spielen, auf der Liste der hessischen Landesverwaltung ist, können sie ohne Sorgen spielen.
Siehe dazu: Grundlage für die staatliche Regulierung des Glücksspiels in Deutschland.
Keine Auszahlungsgarantie, Jackpotauszahlungen nur über Kapitalmarktfond vertraglich abgesichert
Lottoland ist kein in Deutschland erlaubter Anbieter und bietet nicht das originale deutsche LOTTO an, sondern Wetten auf den Ausgang internationaler Lotterien. Der Spielkunde von Lottoland hat deshalb keinen Gewinnanspruch etwa gegenüber den staatlichen Lotteriegesellschaften in Deutschland, sondern nur gegenüber der EU Lotto Ltd. in Gibraltar.
Gewinner erhalten Jackpotgewinne somit auch nicht von den staatlichen deutschen Lottogesellschaften, sondern von der EU Lotto Ltd. Die regelmäßigen Jackpotsummen bei den üblichen Lotterien LOTTO 6aus49 und Eurojackpot können geeignet sein, in Einzelfällen ein Firmenvermögen zu überfordern. Lottoland behauptet, hohe Jackpotsummen über den Kapitalmarkt über Fondinstrumente abgesichert zu haben. Es bestehen begründete Zweifel, ob diese Instrumente sämtliche Jackpotsummen in ausreichender Form absichern. Öffentliche Nachweise hierüber sind nicht vorhanden. Insoweit ist es äußerst fraglich, ob die Erfüllung der Gewinnansprüche der beworbenen Großlotterien Eurojackpot, EuroMillions oder gar der teilweise milliardenschwere Powerball tatsächlich von der EU Lotto Ltd. garantiert werden kann.
Intransparentes Jackpotversprechen
Insbesondere die von Lottoland beworbenen Mega-Jackpots EuroMillions und Powerball entsprechen oft nicht den tatsächlich gemäß Teilnahmebedingungen ausgezahlten Jackpotsummen. Zum Beispiel werden häufig Jackpots verschiedener Lotterien wie z.B. LOTTO 6aus49, Spiel77 und der GlücksSpirale in einer Werbeaussage kombiniert. Um diese Jackpotsumme tatsächlich zu gewinnen, müsste der Spielteilnehmer in mehreren Lotterien gleichzeitig die Gewinnklasse 1 knacken. Die Wahrscheinlichkeit, in drei Lotterien gleichzeitig zu gewinnen, ist jedoch um ein Vielfaches geringer.nLottoland verschweigt die wesentlich geringere Gewinnwahrscheinlichkeit jedoch. Zusätzlich werden Jackpots von Lottoland bzw. dem Veranstalter EU-Lotto Ltd. zusätzlich über alle Veranstaltungen geteilt (Ziff. 11.2 der Lottoland AGB). Gewinne können bei Lottoland daher deutlich geringer ausfallen als beim Original in Deutschland. Zum Beispiel: Bei zwei Gewinnern in der Gewinnklasse 1 im deutschen Original-Eurojackpot über 90 Mio. Euro und zwei Gewinnern bei Lottoland erhält der Lottolandgewinner nur 22,5 Mio. Euro, der Gewinner beim Original aber ganze 45 Mio. Euro. Bei Gewinnen in der US-Lotterie Powerball werden zusätzlich die in den USA üblicherweise fälligen Steuern auf Lottogewinne in Höhe von 35% einbehalten, die EU Lotto Ltd. zahlt diese reduzierte Summe über 29 Jahre aus. Die Entscheidung, ob diese sogenannte „Rentenoption“ gewählt wird, liegt jedoch allein bei Lottoland. In der Original US-Lotterie kann das der Gewinner entscheiden und muss nicht auf den 30-jährigen Fortbestand der EU Lotto Ltd. vertrauen. Wirbt Lottoland also mit einem Megajackpot in Höhe von 100 Millionen Euro, muss der Spieler im Gewinnfall mit 2,24 Millionen Euro im ersten Jahr rechnen. Zugegeben ist das auch ein nettes Sümmchen, jedoch nur 2,24% von der in sehr großen Ziffern beworbenen Jackpotsumme.
Ziff. 11.7 der Lottoland AGB:
„Wie bei MUSL Mega Millions und Powerball üblich, kann EU Lotto Gewinne in der höchsten Gewinnklasse auch über 30 Jahre auszahlen (die „Rentenoption“). Wählt EU Lotto die Rentenoption, so erfolgt die erste Zahlung so bald wie möglich nach der Ziehung, die nächsten 29 Zahlungen in Zeitabständen von je einem Jahr.“
Ziff. 11.8. der Lottoland AGB:
„EU Lotto behält 35% der Gewinne in den beiden höchsten Gewinnklassen ein, um den Spieler in die wirtschaftliche Lage zu versetzen, als wenn er die zugrunde liegende Lotterie gespielt hätte.“
Im Ergebnis ist das Jackpotversprechen von Lottoland intransparent und wenig vertrauenserweckend.
Fehlende Rechtssicherheit
Lottoland hat seinen Geschäftssitz in Gibraltar. Der datenschutzrechtlich Verantwortliche für die Verarbeitung der Kundendaten sitzt also in Gibraltar. Entsprechend vereinbart Lottoland in den Teilnahmebedingungen die Geltung gibraltarischen Rechts und die gibraltarische Gerichtsbarkeit. Damit sind deutsche Verbraucher wesentlich schlechter gestellt. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten müssten deutsche Verbraucher am Sitz von Lottoland in Gibraltar klagen. Das ist aufwendig und teuer. Die deutschen Verbraucher- und Datenschutzrechte sind im Streitfall gegenüber Lottoland kaum oder nur sehr schwer durchsetzbar.
Zudem besteht Unsicherheit darüber, wie die Spielscheinabgabe bei einer Zweitlotterie strafrechtlich zu bewerten ist. Im Internet finden sich hierzu verschiedene, durchaus widersprüchliche Ansichten. Grundsätzlich stellt § 285 des Strafgesetzbuchs auch die bloße Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel unter Strafe. Auch Kunden können sich damit strafbar machen. So verurteilte das Amtsgericht München mit Urteil vom 26. September 2014 einen Spielteilnehmer, der an einem nicht erlaubten (Casino)-Glücksspiel teilgenommen hatte, auch der Gewinn wurde eingezogen. Das Gericht verlangte hierbei vom Spielteilnehmer, sich vorab über die Rechtmäßigkeit von bestimmten Onlineglücksspielen zu informieren.
Die deutschen Behörden haben eine Liste der erlaubten Anbieter veröffentlicht. Zweitlotterien sind darauf nicht vertreten, besitzen damit nicht die in Deutschland erforderliche Erlaubnis und bieten damit unerlaubtes Glücksspiel an. Rechtlich umstritten ist allenfalls, ob die Zweitlotterien als „Lotterien“ oder „Wetten“ im strafrechtlichen Sinn gelten. Entsprechend der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter qualifizieren diese ihre eigenen Angebote jedoch selbst nicht als Lotterien, sondern als „Tipps (Wetten) auf die Ergebnisse staatlicher Lotterien“ (AGB vom 19.04.2016 der Lottoland Ltd.).